Pflege-HiMi-Rechner
(Preise verbindlich seit 01.06.25 gemäß Anlage 1 (S. 13 ) Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 (1) SGB XI) (Preise ohne MwSt)
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1x 30 St: 15,71 €
Saugende Bett­schutz­einlagen, Einmal­gebrauch, verschiedene Größen
     
 2,62 €           5,24 €          13,09 €          15,71 €
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1x 1 St: 26,18 €
Saugende Bett­schutz­einlage - wieder­verwendbar
1 St — 26,18 € (5 € Zuzahlung)
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1x 100 St: 10,71 €
Einmalhandschuhe (Latex, unsteril; für Latex­allergiker latex­frei, unsteril)
 
 9,64 €             10,71 €
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1x 100 St: 7,14 €
Fingerlinge (Latex, unsteril; fĂĽr Latexallergiker latexfrei, unsteril
100 St — 7,14 €
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1x 500 ml: 7,74 €
Flächendesinfektionsmittel
 
    7,74 €                 15,47 €
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1x 60 St: 12,14 €
Flächendesinfektionstücher
 
 12,14 €             20,23 €
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1x 500 ml: 8,33 €
Händedesinfektionsmittel
   
    1,67 €               8,33 €                 16,66 €
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1x 60 St: 12,85 €
Händedesinfektionstücher
 
 12,85 €             21,42 €
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1x 50 St: 8,33 €
Medizinische Gesichts­masken
50 St — 8,33 €
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1x 10 St: 9,52 €
Partikelfiltrierende Halb­masken (FFP-2 oder vergleichbare Masken)
10 St — 9,52 €
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1x 100 St: 15,47 €
Schutzservietten zum Einmalgebrauch
100 St — 15,47 €
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1x 100 St: 15,47 €
SchutzschĂĽrzen zum Einmalgebrauch
 
 1,55 €             15,47 €
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1x 1 St: 24,99 €
Schutzschürzen, wieder­verwendbar
1 St — 24,99 €
Max. 42 € Erstattung

Vorschriften zur Pfege-HiMi-Belieferung:
Berechnung:
  • Die Monatspauschale beträgt 42 € (seit 01.01.2025) [§ 40 (2) SGB XI i.V.m. § 30 (1) SGB XI]. Nächste Erhöhung zum 01.01.2028 in Höhe der Inflation [§ 30 (1) SGB XI]
  • Die Preise sind fest vorgegebene Vertragspreise [§ 4 (1) PHMV]   [Preise ohne MwSt seit 01.06.25]
  • Nur 1x pro Artikel runden. Verschiedene Packungsgrößen gelten als 1 Artikel [Quelle]
    Bsp: (30 St + 30 St) × Vertragspreis pro StĂĽck + MwSt => Runden
    Bsp: 10 St 1,55 €, 100 St 15,47 € (trotz gleichem Stückpreis ohne MwSt)
  • Nur Gesamtmengen erlaubt, die durch die Referenzgröße teilbar sind. [Quelle]
    Die Referenzgröße ist 1, bei Flüssigkeiten 100 ml (keine Abgabe von 250 ml, aber von 2 x 250 ml)
  • Die Bezugsartikel (Hersteller/ Packungsgrößen) können individuell von der Apotheke festgelegt werden. Somit mĂĽssen nicht alle Packungsgrößen/ Hersteller angeboten werden.
    Zuzahlung:
  • Nur fĂĽr wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (auĂźer bei Zuzahlungsbefreiung) [§ 4 (3) PHMV]
    Aufpreis:
  • Ăśbersteigt die Abgabesumme 42 € hat, hat der Patient die Differnz zu tragen [§ 4 (2) PHMV]
    Genehmigung:
  • Digitale Erstgenehmigung der Apotheke erforderlich [§ 3 (4) PHMV]. Evt. alle Produktgruppen bei der Genehmigung ankreuzen. Die Bezugsartikel mĂĽssen nicht im Voraus festgelegt werden und können monatlich variieren, sofern die Produktgruppe mit beantragt wurde.
  • Es besteht keine Genehmigungsfrist fĂĽr die Pflegekasse. Bei Neugenehmigung entsteht evt. eine VersorgungslĂĽcke bis zum Eintreffen der Genehmigung (Erstgenehmigung, Apothekenwechsel, Inhaberwechsel, Umfirmierung).
    Abgabe:
  • Keine Abgabe/ Angebot von feststehenden Kombinationen: Die Patienten/ Angehörigen/ Vormund haben jeden Monat den realen Bedarf neu anzufordern [§ 7 (1) PHMV]. Die Bezugsartikel können variieren, sofern die Produktgruppe mit beantragt wurde.
  • Abgabe nur an Patienten oder Angehörige oder Vormund, nicht an Pflegedienste/ Pflegeheime/ Dritte [§ 2 (3) PHMV]
  • Abgabe nur 1x monatlich [§ 4 (2) PHMV]
  • Abgabe nur im aktuellen Monat möglich. Keine rĂĽckwirkende Abgabe fĂĽr Vormonate möglich [§ 3 (7) PHMV]
  • Erstmalige Abgabe ab dem Monat, ab dem die Genehmigung vorliegt, folglich auch, wenn die Genehmigung am Letzen des Monats eintrifft [§ 4 (2) PHMV]
    Lieferung:
  • Versandverbot [§ 3 (6) PHMV]
  • FĂĽr Botendienst darf keine GebĂĽhr vom Versicherten oder der Pflegekasse erhoben werden [§ 4 (1) PHMV]. Es besteht keine Botenpflicht der Apotheke.
    Empfangsbestätigung:
  • Die Empfangsbestätigung [vorgeschriebenes Formular] ist vom Patienten oder Angehörigen oder Vormund zu unterschreiben (schriftlich oder digital) [§ 3 (8) PHMV]. Unterschriften von Pflegediensten/ Pflegeheimen/ Apotheken/ Dritten sind ungĂĽltig [§ 3 (8) PHMV]
  • Solange die Bonpflicht existiert, ist ein Bon mitzugeben
  • Die Empfangsbestätigung ist in der Apotheke zu archivieren
  • Auf Anforderung ist die Empfangsbestätigung an die Pflegekasse zu ĂĽbermitteln [§ 5 (4) PHMV]
  • Aufbewahrungsfirst fĂĽr Buchungsbelege (z.B. Quittungen): 8 Jahre (§ 147 AO i.d.F. BEG IV)
    Proben:
  • Gratisproben-Verbot [§ 7 (1) PHMV]
    Werbung:
  • Da es sich um keine Pflichtleistung fĂĽr Apotheken handelt (Vertragsbeitritt erforderlich), ist die Bewerbung zulässig (z.B. Erwähnung auf der Homepage), ausdrĂĽcklich erlaubt nach § 7 (1) PHMV
  • Es bestehen verschiedene Verbote bei der Werbung fĂĽr Pflegehilfsmitteln zu Lasten der Pflegekasse, siehe § 7 (1) PHMV, u.a. Gratisproben-Verbot, Verbot fĂĽr Angebote feststehender Kombinationen verschiedener Pflegehilfsmittel
  • Da Botendienst keine Pflicht ist, kann mit Lieferung per Botendienst geworben werden, aber nicht damit, dass der Botendienst kostenfrei ist, da dies vorgeschrieben ist. Andererseits kann darĂĽber informiert werden, dass der Botendienst gemäß Pflegehilfsmittelvertrag kostenfrei ist.
  • neu
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